Es gibt in Österreich eine Reihe von Bestimmungen, die den Alkoholkonsum
im Zusammenhang mit bestimmten beruflichen und anderen Tätigkeiten
beschränken und für den Fall des Zuwiderhandelns direkt oder
indirekt Konsequenzen vorsehen. Eine Reihe dieser Bestimmungen werden
in der Folge kurz zitiert.
Die angeführten Gesetzestexte können Sie über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) downloaden.
> letzte Aktualisierung 17.7.2008
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007 (Auszug)
§ 15 Pflichten der Arbeitnehmer
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel
oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere
Personen gefährden können.
§ 130 Strafbestimmungen...
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 218 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
...
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt...
Bauarbeiterschutzverordnung idF BGBl. II Nr. 13/2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über
Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung
- BauV) 1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007 (Novelle in Bearbeitung, Auszug)
§ 5 Eignung der Arbeitnehmer
...
(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
§156 Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
...
(5) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die
Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke
während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen
solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer
dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder
andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.
Berufsausbildungsgesetz 1969 idF BGBl. I Nr. 82/2008
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung
von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz) 1969 idF BGBl. I Nr. 82/2008 (Auszug)
§ 4 Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Lehrberechtigten nach
Anhörung der für ihn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung,
Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,
c) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbildner einer Sucht, insbesondere
der Trunksucht verfallen ist.
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal idF BGBl. Nr. 399/1974
Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung
für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venezianischen
Verwaltungsgebietes und der Militärgrenze, erlassen, und vom 1. Mai
1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. StF RGBl. Nr. 227/1859 idF
BGBl. Nr. 399/1974 (Auszug)
§ 78 Lohnzahlungen
(5) Gewerbsinhaber dürfen den Arbeitern andere als die obbezeichneten
Gegenstände oder Waren und insbesondere geistige Getränke
auf Rechnung des Lohnes nicht kreditieren.
(6) Die Auszahlung der Löhne in den Wirtshäusern und Schanklokalitäten
ist untersagt.
§ 82 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer
des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung
in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:
c) der Trunksucht verfällt, und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde;
Ärztegesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 57/2008
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung
des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz
1998 - ÄrzteG 1998) idF BGBl. I Nr. 57/2008 (Novelle in Bearbeitung,
Auszug)
Die Möglichkeit der Untersagung der Berufsausübung besteht
bei Ärzten bei gewohnheitsmäßigem Missbrauch von Alkohol.
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
(1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr im Verzug
hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen
Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über
die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB oder eines Strafverfahrens
zu untersagen, wenn gegen sie
1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach §
273 ABGB eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt oder
2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des
ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind,
eingeleitet oder
3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des
ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist.
(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach
§ 273 ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1Z 2 oder
3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die
wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen
Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug
die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer
von sechs Wochen untersagen.
Kraftfahrliniengesetz 1952 - Durchführungsverordnung idF BGBl.
II Nr. 45/2001
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die linienmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz)
(Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung - KflG-DV) idF BGBl.
II Nr. 45/2001 (Auszug)
§ 3 Fahrdienst
Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:
2. die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969)
in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten
Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder
geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol
oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende
Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen.
17.4.3.7 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr - BO 1994 idF BGBl. II Nr. 165/2005
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige
Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs
getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr - BO 1994) idF BGBl. II Nr. 165/2005 (Auszug)
Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
...
2. den Fahrdienst in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht
geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten oder
während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige
Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich
zu nehmen.
§ 22
(2) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die
Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen
werden. Dies gilt insbesondere für 1. Betrunkene und Personen mit
fieberhaften Infektionskrankheiten.
Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 70/2008
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz)
idF BGBl. I Nr. 70/2008 (Auszug)
§ 32 Verlässlichkeit
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verlässlich
anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen
Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich
ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
§ 171 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) ... Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer
öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
...
2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol,
Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.
Zivilluftfahrt-Personalverordnung1958 idF BGBl. II Nr. 205/2006
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung
1958- ZLPV 2006, idF BGBl. II Nr. 205/2006 (Auszug)
§ 7 Verlässlichkeit
(1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 des
Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer
beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte
missbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter
Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen
die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig
gemacht hat.
Anforderungen hinsichtlich des allgemeinen Gesundheitszustandes für
den Erwerb eines Pilotenscheines
Anhang I
...
Der Bewerber muss frei sein von jeder Beeinträchtigung der geistigen
Kräfte, von Alkoholismus Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit,
Psychopathie, Neurose, Psychose, Verdacht einer latenten Epilepsie sowie
von fortschreitenden Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden
Nervenkrankheiten, die den Bewerber bei der Führung eines Luftfahrzeuges
beeinträchtigen könnten. ...
Luftverkehrsregeln 1967 - LVR 1967 idF BGBl. II Nr. 91/2008
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs
(Luftverkehrsregeln 1967 - LVR 1967) idF BGBl. II Nr. 91/2008 (Auszug)
§ 3 Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge
von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln
oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand
befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord
eines Luftfahrzeuges ausüben.
Schifffahrtsgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 78/2008
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz -
SchFG) 1997 idF BGBl. I Nr. 78/2008 (Auszug)
§6 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol
(1) Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörper oder Verbandes
geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2) gilt insbesonders
nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen
oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten
Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8
Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft
von 0.4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls
als von Alkohol als beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand
des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes
der gewerbsmäßigen Schiff-Fahrt bei einem Alkoholgehalt des
Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt
der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte
Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen,
die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen
oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten
Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges,
Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind weiters berechtigt,
solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch
Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche
Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie
verursacht zu haben,
1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei
einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder ... zum diensthabenden
Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer
Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen
oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person des Probanden
gelegenen Gründen nicht möglich war oder
b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert
gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder
c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung
gegeben ist.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 2 Z 1) ist
mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft
misst und entsprechend anzeigt (Alcomat
(4) Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Abs. 2
Z 1) oder einem in Abs. 2 Z 2 genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich
einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung
vorgeführt worden ist (Abs. 2 Z 2), hat sich dieser Untersuchung
zu unterziehen.
(5) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen
der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß
Abs. 2 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über
eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden kann diese Untersuchung
auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen;
auf Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die
Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 2 Z 2 sind vom Untersuchten
zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder
körperlichen Eignung festgestellt wurde.
(6) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs.
2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte
sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß
Abs. 2 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.
§ 42 Strafbestimmungen
(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4)
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).
§134 Entziehung des Befähigungsausweises
(4) Hat der Inhaber des Befähigungsausweises
1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
ist das Erfordernis gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
§135 Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer
Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope
Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung
beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis
vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb
nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen
Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe
für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung
des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
Wasserstraßen-Verkehrsordnung idF BGBl. II Nr. 186/2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend eine (WVO) 2005 idF BGBl. II Nr. 186/2008 (Novelle in Bearbeitung,
Auszug)
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung und sonstige Personen
an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt
sind, dürfen in ihrer Arbeit nicht durch Übermüdung oder
Einwirkung von Alkohol beeinträchtigt sein.
§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
der geistigen und körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen
1. Als zur Führung eines Fahrzeuges oder Verbandes geistig und
körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem
durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche
Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
2. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder
darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l
oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol
beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers
eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt
bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber
oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber
als von Alkohol beeinträchtigt.
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung idF BGBl. II Nr. 237/1999
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung
für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) idF
BGBl. II Nr. 237/1999 (Auszug)
Teil B Schiffsführer
§ 3 (4) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere
nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten
Zustand befindet.
Wehrrecht
Im Wehrrecht finden sich im Heeresversorgungsgesetz, im Wehrgesetz, im
Heeresdisziplinargesetz und im Militärstrafgesetz alkoholspezifische
Bestimmungen. So werden Versorgungsansprüche infolge durch Alkoholbeeinträchtigung
verursachter Dienstverletzungen ausgeschlossen, vorzeitige Entlassungen
wegen durch Alkoholmissbrauch verursachter Dienstunfähigkeit bedarf
nicht der Zustimmung des Soldaten, während eines Ausgangsverbots
besteht Alkoholverbot, und Berauschung im Dienst kann mit bis zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe (bzw. 360 Tagsätzen Geldstrafe) geahndet werden.
Heeresversorgungsgesetz HVG idF BGBl. I Nr. 16/2008
Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst
leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz
- HVG.). StF BGBl. Nr. 27/1964 idF BGBl. I Nr. 16/2008 (Novelle in Bearbeitung,
Auszug)
§3 (1) ... Ein Anspruch auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung
ist ferner dann nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung wesentliche
Folge einer durch den Missbrauch von Alkohol oder Suchtgiften bewirkten
Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschädigten
ist.
Wehrgesetz 2001 idF BGBl. I Nr. 17/2008
Wehrgesetz 2001 - WG 2001 StF BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF BGBl. I Nr.
17/2008 (Auszug)
Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§30
...
(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs.
3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass die Gesundheitsschädigung
1. vom Soldaten herbeigeführt wurde
...
c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch
den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder...
Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002 idF BGBl. I Nr. 17/2008
Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) StF BGBl. I Nr. 167/2002 (WV)
idF BGBl. I Nr. 17/2008 (Auszug)
Ausgangsverbot
§47
...
(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte
den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung
seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer
Einrichtungen sowie jeglicher Genuss von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel sind verboten. ...
Militärstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 112/2007
BG vom 30. Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen
für Soldaten (Militärstrafgesetz - MilStG) StF BGBl. Nr. 344/1970idF
BGBl. I Nr. 112/2007 (Auszug)
Berauschung im Dienst
§23 Wer sich, nachdem über ihn schon mehr als einmal wegen
eines Verhaltens derselben Art eine Disziplinarstrafe verhängt
worden ist, wenn auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuss
von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in
einen Zustand versetzt, der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise
untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach § 10 mit Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Waffengesetz idF BGBl. I Nr. 4/2008
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz,
das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
StF BGBl. I Nr. 12/1997, idF BGBl. I Nr. 4/2008 (Auszug)
Verlässlichkeit
§ 8
...
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1 alkohol - oder suchtkrank ist oder
...
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter
als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden
Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser
Bestrafungen getilgt ist.
17.4.3.16 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung idF BGBl. II
Nr. 459/2003
Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die
Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
- 1. WaffV) StF BGBl. II Nr. 164/1997 idF BGBl. II Nr. 459/2003(Auszug)
§ 2 Verständigungspflicht
(1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen
erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel
an dessen waffenrechtlicher Verlässlichkeit gewinnt, hat, sofern
ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer
Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt,
die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
...
3 das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt
des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft
von 0,6 mg/l oder mehr; ...
Anti-Doping-Konvention idF BGBl. III Nr. 36/2005
Anti-Doping-Konvention (Übersetzung) StF BGBl. Nr. 451/1991 idF
BGBl. III Nr. 36/2005 (Auszug)
In der Anlage 1 zur Anti-Dopingkonvention (ein multilateraler Vertrag)
finden sich nur wenige Hinweise Alkohol betreffend, in dem Sinne, dass
Alkohol zu den Wirkstoffgruppen zählt, welche nur mit Einschränkungen
zugelassen sind, und dass bei Feststellung Sanktionen folgen können.
Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe
P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf
verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der
Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden
Verband in Klammern angegeben.
Luftsport (FAI) (0.20 g/L)
moderner Fünfkampf (UIPM) (0.10 g/L) und für Disziplinen,
bei denen Schießen eingeschlossen ist
Bogenschießen (FITA) (0.10 g/L)
Motorsport (FIA) (0.10 g/L)
Billard (WCBS) (0.20 g/L)
Boules (CMSB) (0.10 g/L)
Motorradsport (FIM) (0.00 g/L)
Karate (WKF) (0.10 g/L)
Skifahren (FIS) (0.10 g/L)
Tuberkulosegesetz (Auszug)
Bundesgesetz vom 14. März 1968 zur Bekämpfung der Tuberkulose
(Tuberkulosegesetz) StF BGBl. Nr. 127/1968 idF BGBl. I Nr. 65/2002
Anhaltung/Antrag
§14
(1) Verstößt ein Tuberkulosekranker auch nach der Belehrung
im Sinne des § 13 gegen die ihm obliegenden Pflichten und entsteht
dadurch eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen, so hat
die Bezirksverwaltungsbehörde beim Bezirksgericht des gewöhnlichen
Aufenthaltes, in Ermangelung eines solchen des Aufenthaltes des Kranken
die Feststellung der Zulässigkeit seiner Anhaltung in einer Krankenanstalt
zu beantragen.
(2) Ist der Tuberkulosekranke alkoholkrank und würde sonst der
Zweck der Anhaltung voraussichtlich gefährdet werden, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auch die Feststellung zu beantragen,
dass die Öffnung der während der Anhaltung an den Kranken
gerichteten Postsendungen, in denen nach ihrem Umfang und Gewicht Getränke
enthalten sein können, und die Beschlagnahme der in diesen befindlichen
alkoholischen Getränke zulässig ist.
Gerichtsbeschluss
§ 15
(1) Das Gericht hat auf Grund des Antrages möglichst binnen drei
Wochen im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ob die Anhaltung
des Tuberkulosekranken in einer Krankenanstalt und gegebenenfalls auch
die Öffnung der im § 14 Abs. 2 bezeichneten Postsendungen
und die Beschlagnahme der darin befindlichen alkoholischen Getränke
zulässig ist. Die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung
und Beschlagnahme der Postsendungen ist auszusprechen, wenn die im §
14 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(2) Die Anhaltung eines Erkrankten und gegebenenfalls die Öffnung
und Beschlagnahme der Postsendungen darf für die Dauer von mindestens
sechs, höchstens jedoch von zwölf Monaten für zulässig
erklärt werden.
Durchführung der Anhaltung
§ 19
(1) ... Der Besitz und der Genuss von alkoholischen Getränken ist
ihnen ohne Erlaubnis des ärztlichen Leiters der Anstalt untersagt.
(2) Wenn ein Angehaltener unerlaubt alkoholische Getränke in die
Anstalt verbringt oder zu verbringen sucht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des Angehaltenen die Feststellung
zu beantragen, dass die Öffnung der während der Anhaltung
vom Kranken mitgebrachten oder an ihn gesandten Pakete, in denen nach
ihrem Umfang und Gewicht Getränke enthalten sein können, und
die Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen Getränke
zulässig ist.
(3) Das Gericht hat die Zulässigkeit der Öffnung der Pakete
und der Beschlagnahme der alkoholischen Getränke auszusprechen,
wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(4) Die auf Grund eines Beschlusses des Gerichtes gemäß Abs.
3 oder § 15 Abs. 2 beschlagnahmten Getränke sind dem Absender
zurückzustellen.
Anerbengesetz idF BGBl. I Nr. 112/2003
Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für
die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz) StF BGBl. Nr. 106/1958
idF BGBl. I Nr. 112/2003
Dieses BG gilt nach § 21 in den Ländern Kärnten und Tirol
nicht.
(1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des
Erbhofs durch Beschluss des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen,
wenn er
...
2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung,
zur Trunksucht oder zum Missbrauch von Suchtgiften befürchten lässt,
dass er den Erbhof abwirtschaftet oder ..
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