Ein Ausschank-, nicht jedoch Verkaufsverbot sieht die Gewerbeordnung vor:
Gastgewerbetreibende dürfen Personen, die durch ihr sonstiges Verhalten
oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keinen Alkohol
mehr ausschenken. Da man unterschiedlicher Auffassung darüber sein
kann, wann ein Gast Ruhe und Ordnung im Betrieb stört, stellt die Bestimmung
kein "umfassendes Alkoholausschankverbot an Betrunkene" dar. Auch
die Frage, wie "Trunkenheit" im Sinne der Gewerbeordnungsbestimmung
zu verstehen ist - denkbar ist hier alles vom kaum merkbaren Schwips bis
zum Vollrausch - ist nicht wirklich geklärt.
Ferner müssen Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke
ausschenken, zumindest zwei Sorten nichtalkoholischer Getränke anbieten,
die nicht teurer sein dürfen als das billigste kalte alkoholische Getränk.
Obstwein ist dabei als Vergleichsgetränk ausgenommen.
Regulierungen und Beschränkungen
in der Gewerbeordnung 1994 - idF BGBl. I Nr. 42/2008
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008, [CELEX-Nr.:
32005L0036, 32005L0060, 32006L0070] (Auszug)
-----> Gesamter
Gesetzestext
In der Gewerbeordnung sind für diverse Berufsgruppen u.a. nicht
nur Zugangs- und Betriebsbedingungen, sondern auch diverse Rechte und
Pflichten (bzw. so genannte "Nebenrechte") reguliert, die diesen
Berufsgruppen neben ihrem "Kerngeschäft" zusätzliche
Rechte aus den Kerngeschäften anderer Gewerbeberechtigungen (meist
eingeschränkt z.B. auf den Verkauf bestimmter Warengruppen oder das
Erbringen bestimmter Dienstleistungen) zugestehen.
Tankstellen z.B. verkaufen in ihrem Kerngeschäft Treib- und Schmierstoffe;
das Erbringen diverser Kfz-Serviceleistungen und der Verkauf von Lebensmitteln
wäre z.B. schon an eine zusätzliche Gewerbeberechtigung gebunden.
Durch die Definition bestimmter Nebenrechte (meist durch die entsprechenden
Interessensvertretungen initiiert und forciert) wird Tankstellen z.B.
auch der Verkauf von Reiseproviant (ein Teilbereich von Lebensmitteln)
und damit auch von Bier ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung ermöglicht.
Die wichtigsten direkten Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang
mit Alkohol (Gesetzestext-Auszüge siehe weiter unten) betreffen:
> das Ausschankverbot von alkoholischen Getränken an Alkoholisierte
gemäß § 112 Absatz 5,
> die Verpflichtung zum Ausschank alkoholfreier Getränke gemäß
§ 149 Absatz 2,
> die Ausschankverpflichtung von 2 weiteren alkoholfreien Getränken
zum Preis des billigsten alkoholischen Getränks gemäß
§ 112
> das Ausschankverbot an Jugendliche entsprechend den landesrechtlichen
Bestimmungen gemäß und die Aushangverpflichtung bezüglich
der landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen § 114 Absatz 1,
> diverse Nebenrechte in den §§ 117-119, 143, 159 und 279,
die Erlaubnis, auch Flaschen- bzw. Dosenbier ("Bier in handelsüblich
verschlossenen Gefäßen") auszuschenken und im § 144
den "Gassenverkauf" des Gastgewerbes.
> das Ausschank- und Verkaufsverbot alkoholischer Getränke außerhalb
der Betriebsräume durch Automaten (§52, Abs. 2)
> Hinsichtlich der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sind
auch die erlaubten (landesrechtlich zu verordnenden) Öffnungszeiten
(Sperrstunde und Aufsperrstunde) lt. § 113 der Gewerbeordnung zu
beachten.
Wesentlich dabei sind allerdings auch die bestehenden Ausnahmen von der
Gewerbeordnung.
Ausnahmen von der Anwendung der Gewerbeordnung - § 2
Im § 2 der Gewerbeordnung 1994 findet sich eine Auflistung und nähere
Beschreibung von bestimmten Tätigkeiten, für welche die Gewerbeordnung
nicht anzuwenden ist (Ausnahmen):
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z 1):
§ 2
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören:
> die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe
der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues,
des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner
der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder
2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter
Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf
von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche
und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§
25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen
ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner
der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges,
wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 v.H. des Verkaufswertes aller
Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich
aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen
des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang; ...
(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses
Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen: ...
2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch
einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;
> folgende Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4):
§ 2 Abs. 1 Z4 a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,
Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen
Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
(es folgt b) bis h))
> Buschenschank (§ 2 Abs. 1 Z 5):
Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist
der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein,
von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten
geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten,
soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im
Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen
und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen
Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken
entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung
ist nichtzulässig.
> die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken
im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im
Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder
kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter
haben die §§ 149 bis 151 sowie die einschlägigen gesundheits-,
lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten
(§ 2 Abs. 1 Z 25).
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch, § 112 der
Gewerbeordnung
(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken,
sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke
auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten
kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren
Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische
Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen.
Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten
Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch
Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe
und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke
mehr auszuschenken.
Alkoholausschank an Jugendliche § 114 der Gewerbeordnung
(1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken,
dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten
Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder
ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen
Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen
Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der
Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf
dieses Verbot hingewiesen wird.
Sperrstunde und Aufsperrstunde, § 113 der Gewerbeordnung
Hier sieht die Gewerbeordnung lediglich eine Verordnungsverpflichtung
der Landeshauptleute vor, wobei kein allgemeiner Zeitrahmen für die
Öffnungszeiten vorgesehen ist. Auf die Bedürfnisse der ortsansässigen
Bevölkerung und der Touristen ist Bedacht zu nehmen. Dabei kann auch
von der Verordnung einer Sperrzeit abgesehen werden. Eine Sperrstunde
für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit
(soweit nicht das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes vorliegt)
vor 20 Uhr darf nicht vorgeschrieben werden.
Die Gemeinden haben darüber hinausgehend das Recht, bei "besonderem
örtlichem Bedarf" längere Öffnungszeiten zu bewilligen
bzw. "wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares
Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes
unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken
bestehen", die Pflicht kürzere Öffnungszeiten vorzuschreiben.
Eine längere Öffnungszeit darf aus dem gleichen Grund und bei
wiederholter rechtskräftiger Bestrafung wegen Sperrstundenüberschreitung
nicht bewilligt werden; Nachbarn sind in den entsprechenden Verwaltungsverfahren
als Beteiligte anzusehen.
In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken
an Beherbergungsgäste allerdings auch während der vorgeschriebenen
Sperrzeiten gestattet.
§ 113 Sperrstunde und Aufsperrstunde
(1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe
geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu
dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für
die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen;
er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung
und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der
Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf
Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben
hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden
zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden
Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor
in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für
in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine
von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen,
ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht
für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes
aufweisen. Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten
bis 20 Uhr gestattet sein.
(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen
Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde
oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den
Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung
ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht
strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes
unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung
der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig
bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,
haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung
zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche
Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares
Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes
unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung
der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig
bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,
haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten
von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar
belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen,
hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere
Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn
angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende
Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden
zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des
Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte
im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen
und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich
für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen
und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.
(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen
sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden,
während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während
dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen
Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen
gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder
auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden
haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam
zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu
verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen
und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der
vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die
im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt
werden, sinngemäß.
Sonstige Rechte oder Pflichten aus der Gewerbeordnung 1994:
Ausschank von Flaschen- und Dosenbier bzw. von "Bier in handelsüblich
verschlossenen Gefäßen"
Verschiedenen Berufsgruppen ist im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung das
zusätzliche Recht des Ausschanks von Flaschen- oder Dosenbier eingeräumt.
§ 150 Bäcker
(1) Bäcker (§ 94 Z 3)...sind weiters berechtigt, in den dem
Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse - auch garniert als
Imbisse - einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte
zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen
verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der
Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes
als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
§ 150 Konditoren
(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter
und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94
Z 40)… weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen
kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken;
bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als
Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
§ 150 Fleischer
(4) Den Fleischern stehen auch folgende Rechte zu: ... Der Ausschank
von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen
verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
§ 111 Freies Gastgewerbe
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen
Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung
des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende
an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder
Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den
Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in
unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten
Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht
oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse
der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte).
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank
von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen
verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze
(zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt
werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten
bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks
und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen
sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen
Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken
nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der
Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. Nr. 111/2002, wenn
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im
Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs.
9) erfolgt;
§ 154 Lebensmittelhandel
(1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben,
steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische
Getränke und Bier auszuschenken, wenn hiebei nicht mehr als acht
Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken
bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt,
vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm
zu zerteilen und zu verkaufen.
§ 157 Tankstellen
Da die Zahl der Tankstellenshops zunimmt und diese auch bezüglich
des Beitrages zum Gesamtumsatz für den Tankstellenbetreiber immer
wichtiger werden, hat die Interessensvertretung (Tankstellen - Garagen)
seit 1. 7. 1997 erweiterte Nebenrechte für den Verkauf "anderer
Waren" durchgesetzt, die in der Gewerbeordnung beispielsweise aufgezählt
sind (Wirtschaftkammer Wien, 1997).
(1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von
Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zufolgenden Tätigkeiten
berechtigt:
2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
...
d) vorverpackt gelieferte Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie Futtermittel
für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke
und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen.
Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen
abgegeben werden.
zurück zur Übersicht Suchtpräventionsdokumentation Alkohol
|