Suchtpräventionsdokumentation - Alkohol
-----------------------------------------------------------------------

Überblick über die Entwicklung der rechtlichen Situation betreffend Alkohol und Straßenverkehr in Österreich

Text aus:
Uhl, A.; Bachmayer, S.; Kobrna, U.; Puhm, A.; Springer, A.; Kopf, N.; Beiglböck, W.; Eisenbach-Stangl, I.; Preinsperger, W.; Musalek, M. (2009): 
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009.
dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGFJ, Wien


Die Gesetzgebung betreffend Alkohol und Straßenverkehr hat in Österreich eine lange Tradition.

- Bereits im 19. Jahrhundert existierten erste Vorschriften, die den Umgang mit Alkohol im Schiffs- und Eisenbahnverkehr reglementierten (Eisenbach-Stangl, 1991a). Doch erst Ende der Fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts setzte sich die Alkoholgesetzgebung in den Straßenverkehrsgesetzen durch, die darauf abzielt, die Alkoholbeteiligung im Straßenverkehr zu verringern.

- 1960 wurde als erster wesentlicher Schritt das Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholbeeinträchtigten Zustand von mehr als 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) definitiv verboten (StVO 1960, aktuelle Version vgl. Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr. 152/2006. Als vorläufiger Nachweis für die objektive Alkoholbeeinträchtigung galt anfangs die Atemluftkontrolle mittels -Röhrchentest-, und bei Verdacht war eine Vorführung zum Amtsarzt bzw. eine zwingende Blutabnahme vorgesehen. Wurde das verweigert, galt die Alkoholisierung als erwiesen. Der Gesetzgeber sah ein Fahrverbot allerdings auch dann vor, wenn dieser BAK-Grenzwert (-objektive Alkoholbeeinträchtigung-) nicht überschritten und wenn bei einem niedrigeren BAK-Wert eine merkbare subjektive Beeinträchtigung durch Alkohol feststellbar war.

1961 Einführung eines bundesweit einheitlichen Unfallblattes
1973 Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100km/h auf Bundesstraßen
1974 Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 130km/h auf Autobahnen
1976 Einführung der Gurtenanlegepflicht (ohne Strafandrohung)
1983 Beginn der Rettungshubschraubereinsätze
1984 Gurtenanlegepflicht (mit Strafandrohung)
1985 Helmpflicht für Motorradfahrer
1986 Helmpflicht für Moppedfahrer

- Seit 1986 (13. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1986) ist geregelt, dass der Nachweis der Alkoholisierung auch ausschließlich mittels Alkomaten erfolgen kann. (Zum aktuellen Stand vgl. Alkomatverordnung 1994 idF BGBl. II Nr. 146/1997). Zur Verlässlichkeit des Alkomaten).

1988 Beginn des Alkomateinsatzes
1990 Gurtenanlegepflicht auf allen Sitzen im PKW

- Seit 1990 gibt es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) für die Behörden die Möglichkeit begleitende Nachschulungsmaßnahmen (-Driver-Improvement-Kurse-) anzuordnen.

1991 Einführung des Stufenführerschein und des Mopedausweises

- 1992 wurde der Probeführerschein für alle Führerscheinneulinge eingeführt, wobei der maximale Alkoholisierungsgrad für die ersten zwei Jahre nach der Führerscheinerteilung auf 0,1 Promille BAK begrenzt wurde. Bei Zuwiderhandeln droht ein Führerscheinentzug bzw. die Zuweisung zu verpflichtenden Nachschulungsmaßnahmen.

- Seit Oktober 1994 kann die Exekutive auch verdachtsfrei Alkoholkontrollen vornehmen (§5 Abs 2 StVO).

- Seit 1997 wird das Strafausmaß für alkoholisierte Fahrzeuglenker nach dem Alkoholisierungsgrad abgestuft festgelegt und bei Alkoholdelikten ab 1,2 Promille BAK sind Nachschulungsmaßnahmen vorgeschrieben (BGBl. I Nr. 120/1997). (0,1 Promille für Moped-, Bus- und LkW-Lenker).

- Anfang 1998 wurde nach einer langen und kontroversiell geführten medialen Diskussion - anlässlich eines besonders tragischen Alkoholunfalls mit einem von Schülern besetzten Bus - die gesetzliche BAK-Grenze von 0,8 Promille auf 0,5 Promille gesenkt (BGBl. I 1998/2).

1999 B-Führerschein ab 17 (L17)

- Seit 2002 ist bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden ein Alkoholtest für alle Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben, wobei die Überprüfung der Blutalkoholkonzentration bei Verkehrstoten weiterhin nur über ausdrückliche Anordnung durch den Staatsanwalt erfolgt und bei schwer verletzten Personen eine solche nur stattfindet, wenn ein Test aus therapeutisch-medizinischen Gründen nicht kontraindiziert erscheint.

2003 Einführung der Mehrphasenausbildung

- Seit 2005 ist die Alkoholvortestgeräteverordnung idF BGBl. II 404/2005 in Kraft, die der Exekutive eine rasche Überprüfung einer etwaigen Alkoholbeeinträchtigung von Fahrzeuglenkern ermöglicht. Der Test hat zwar keine Beweiskraft, wird im Falle eines positiven Ergebnisses aber durch einen Alkomattest verifiziert.

2005 Einführung des Vormerksystems

- Seit 2006 gilt die 3. Richtlinie 2006/126/EG des Rates über den Führerschein, die bis 19. 1. 2011 umgesetzt sein muss, und die präzisierte, dass an Alkohol-, Drogen- und Arzneimittelabhängige bzw. an Personen, die diese missbrauchen, weder ein Führerschein erteilt noch die Fahrerlaubnis verlängert werden darf. Außerdem wird dem Führerscheintourismus ein Riegel vorgeschoben: Wenn einem Lenker in der Heimat die Lenkberechtigung aus welchen Gründen auch immer entzogen wurde, wird es künftig keine Möglichkeit mehr geben, sich in einem anderen EU-Staat einen Führerschein zu beschaffen.


Gesetzliche Grundlagen

Relevanten Gesetzesstellen zum Bereich Alkohol und Straßenverkehr finden sich unter anderem im

- Führerscheingesetz 1997 idF BGBl I 153/2006
- Nachschulungsverordnung 2002 idF BGBl. Nr. 220/2005
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 idF BGBl. II Nr. 64/2006
- Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr. 152/2006
- Alkomatverordnung 1994 idF BGBl. II Nr. 146/1997
- Alkoholvortestgeräteverordnung idF BGBl. II 404/2005
- Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 99/2006
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 idF BGBl. I Nr. 19/2005
- Versicherungsvertragsgesetz 1958 idF BGBl. I 95/2006
- 3. Richtlinie 2006/126/EG des Rates über den Führerschein

Den vollen Wortlaut der Gesetze unter www.api.or.at/akis/gesetz.htm


Quellen: KfV (2008), ARBÖ (1998), Messiner & Haupfleisch (1998), eigene Ergänzungen


Mehr zum Thema:

Überblick Alkohol und Straßenverkehr

Straßenverkehr - Gesetze


zurück zur Übersicht Suchtpräventionsdokumentation Alkohol