Text aus:
Uhl, A.; Bachmayer, S.; Kobrna, U.; Puhm, A.; Springer, A.; Kopf, N.; Beiglböck, W.; Eisenbach-Stangl, I.; Preinsperger, W.; Musalek, M. (2009):
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009.
dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGFJ, Wien
Der Aufforderung zur Feststellung des Atemalkoholgehalts ist unbedingt Folge zu leisten. Ausreden wie Schnupfen, Bronchitis oder ähnliches werden nicht akzeptiert. Auf Krankheiten oder körperliche Gebrechen, welche die Durchführung der Atemluftkontrolle mittels Alkomat unmöglich machen, muss konkret hingewiesen werden. Es besteht aber keine Wahlfreiheit zwischen Atem-, ärztlicher oder Blutuntersuchung.
Die Atemluftkontrolle kann ohne jeden Verdacht auf Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durchgeführt werden (seit Oktober 1994). Bei einem Verdacht, bei unglaubwürdigen Untersuchungsergebnissen und bei sonstigen Gründen, die eine Atemluftkontrolle unmöglich machen, kann eine ärztliche Untersuchung – mit oder ohne Blutprobe – angeordnet werden. Der/Die FahrzeuglenkerIn hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen bzw. sich eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Bei Verdacht auf Beeinträchtigung kann der/die Beschuldigte auch zum nächsten vorhandenen Alkomat gebracht werden. Es steht jedem/jeder Beschuldigten zwar frei, sein/ihr Blut auf Alkohol untersuchen zu lassen und die Ergebnisse im weiteren Verfahren als Beweismittel einzubringen, gesetzlich ist jedoch keine Überprüfung der Alkomat-Messung durch Labortests vorgesehen.
Eine Verweigerung des Alkotests wird durch das Gesetz automatisch mit einer Alkoholisierung von über 1,6 Promille gleichgesetzt und dementsprechend bestraft. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Alkoholisierung bzw. eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorgelegen hat. Das bedeutet, dass auch der nachträglich erfolgreich geführte Beweis, dass keine Alkoholisierung vorgelegen hat, eine Bestrafung wegen Verweigerung nicht verhindert.
15 Minuten vor der Untersuchung darf weder getrunken, gegessen oder geraucht werden. Die Verwendung von Mundsprays ist nicht gestattet. Hyperventilation soll von der Exekutive verhindert werden. Sollte z.B. die zu untersuchende Person unmittelbar vor der Untersuchung Alkohol konsumiert haben und damit ein falsches Ergebnis durch den Restalkoholgehalt in Mund oder Speiseröhre befürchten, kann ein Aufschieben des Tests um maximal 15 Minuten verlangt werden.
Der Alkoholtest wird an einem elektronischen Gerät, dem Alkomat, durchgeführt. Dazu muss die Testperson kräftig und anhaltend über ein Mundstück in einen Schlauch, der mit diesem Gerät verbunden ist, blasen. Das komplette Verfahren besteht aus zwei voneinander unabhängigen Messungen, d. h. aus jeweils zwei Blasvorgängen. Beide Messungen müssen durchgeführt werden. Selbst wenn die erste Messung keine Alkoholisierung anzeigt, gilt eine Verweigerung der zweiten Messung automatisch als Verweigerung des Alkoholtests mit allen rechtlichen Nachteilen. Wenn auch dann noch keine verwertbaren Ergebnisse vorhanden sind und auch sonst keine Erklärungen (defektes Gerät etc.) für die unbrauchbaren Messergebnisse vorliegen, gilt die Untersuchung ebenfalls als verweigert. Der niedrigere Wert der beiden Messungen ist ausschlaggebend und dient als Grundlage für die weitere Vorgangsweise. Der Alkomat zeichnet alle Messvorgänge auf und druckt ein Protokoll. Ein Duplikat des Protokolls kann von der Testperson verlangt werden.
Ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille – bzw. von 0,1 Promille für bestimmte weiter oben bereits definierte Personenkreise – werden die beschriebenen rechtlichen Konsequenzen ausgelöst. Dazu wird der/die KraftfahrerIn auch an der Weiterfahrt gehindert. Die Exekutive kann den Fahrzeugschlüssel abnehmen und/oder das Fahrzeug mit Festhalteklammern sichern, damit die Fahrt auch mit einem Reserveschlüssel nicht fortgesetzt werden kann. Bei einer Alkoholisierung ab 0,8 Promille wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen.
Quelle: ARBÖ-Informationen 1/2, 9.1.1998 bzw. Runderlass des Bundesministerium für Inneres vom 14.5.1990, 23.5.1991 u. 1.7.1991 Zahl 19725/9, 17 und 18)
Sturztrunk und Nachtrunk
Oft wird bei einer festgestellten oder auch vermuteten Alkoholisierung eine der beiden Schutzbehauptungen aufgestellt, dass entweder
- kurz vor der Atemluftkontrolle sehr rasch eine größere Menge Alkohol getrunken wurde, die noch keine Auswirkung auf das Fahrverhalten haben könne, da der Alkohol noch gar nicht im Blut sei (Sturztrunk) oder
- dass erst nach Beendigung der Fahrt Alkohol getrunken worden sei (Nachtrunk).
Zu beiden Behauptungen liegen bereits seit mehreren Jahren gerichtliche Entscheidungen vor. Prinzipiell wurde das Vorliegen von Fahrtüchtigkeit in der Anflutungs- oder Resorptionsphase verneint; ein behaupteter Sturztrunk stellt daher keine geeignete Schutzbehauptung zur Strafvermeidung dar.
Sturztrunk liegt vor, wenn jemand knapp vor Fahrtantritt rasch eine größere Menge Alkohol konsumiert und sich rechtfertigt, dass im Zeitpunkt des Lenkens der Alkohol noch nicht in das Blut resorbiert worden sei (Anflutungs- oder Resorptionsphase). Ein Fahrzeuglenker darf nicht in der Zeitspanne zwischen dem Genuss von Alkohol und dessen Resorbierung im Blut am Straßenverkehr teilnehmen.
Quelle: Entscheidung des VwGH vom 17.10.1966, ZVR 1967/184
Sturztrunk kurz vor Fahrantritt kann sich auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort, also bereits in der Anflutungsphase, ein. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.
Quelle: Entscheidung des VwGH vom 27.10.1982, 81/03/0012
Aus einem Alkoholgenuss unmittelbar vor Antritt einer Fahrt, unbekümmert um die daraus während der Fahrt notwendig eintretenden Folgen, ergibt sich ein besonders grobes Verschulden, auch wenn der Täter zur Unfallzeit noch nicht einen Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille aufweist.
Quelle: Entscheidung des OGH vom 7.10.1965, ZVR 1966/176
Die psychophysische Beeinträchtigung einer Person während der Anflutungsphase des Blutalkohols ist jenen Umständen zuzurechnen, die selbst bei einem knapp unter dem Wert von 0,8 Promille gelegenen Blutalkoholgehalt Fahrunfähigkeit bewirken.
Quelle: Entscheidung des OLG Wien vom 3.8.1987, ZVR 1988/166
Bei einem behaupteten Nachtrunk hat zwar die Behörde von Amts wegen Erhebungen einzuleiten, den Beschuldigten trifft dabei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, um konkrete Beweise für seine Behauptung anzubieten. Da die Mechanismen der Alkoholaufnahme und des Alkoholabbaus sehr gut erforscht sind, können die angegebenen konsumierten Mengen in Abhängigkeit von der Zeit durch forensische Untersuchungen recht gut verifiziert oder falsifiziert werden.
Falsche Angaben (die konsumierten Alkoholmengen betreffend) mit entsprechenden (falschen) Zeugenaussagen führen daher mit großer Wahrscheinlichkeit zu noch größeren Problemen. Da sowohl Atem- als auch Blutuntersuchungen auch nach Beendigung der Fahrt immer dann noch gemacht werden können, wenn sinnvolle und verwertbare Ergebnisse zu erwarten sind, können daher noch mehrere Stunden nach Beendigung der Fahrt entsprechende Untersuchungen gefordert und durchgeführt werden. Die Behörde hat dies zwar zu begründen, was allerdings in der Regel kein Problem darstellt. Auch wenn diese (späteren) Untersuchungen verweigert werden, treten die Rechtsfolgen für die Verweigerung ein.
Wer sich auf einen sogenannten „Nachtrunk“ beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen.
Quelle: Entscheidung des VwGH vom 25.4.1985, ZVR 1986/125
Wird Nachtrunk behauptet, muss die Behörde diesbezüglich von Amts wegen Erhebungen einleiten.
Quelle: Entscheidung des VwGH vom 15.1.1992, 91/03/0062
Die Behörde hat zwar gemäß § 5 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, doch erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, den Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Quelle: Entscheidung des VwGH vom 12.2.1980, ZfVB 1980/6/1973
Atemalkoholmessgerät - Alkomat
Seit 1986 ist geregelt, dass der Nachweis der Alkoholisierung auch ausschließlich mittels Alkomaten erfolgen kann, wobei bei einer Verweigerung automatisch die Sanktionen gesetzt werden, die ab 1,6 Promille zum Tragen kommen
Die indirekte Messung der Blutalkoholkonzentration mit dem Alkomaten ist zwar relativ verlässlich, es gibt aber eine durchaus relevante Fehlerwahrscheinlichkeit.
Das in Österreich zum Einsatz gelangende Analysegerät zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) funktioniert nach dem Prinzip der Infrarot-Absorption (Ethylalkohol absorbiert Infrarotstrahlung bei der charakteristischen Wellenlänge von 9,4 µm besonders stark). Für ein verwertbares Untersuchungsergebnis werden zwei gültige Messungen benötigt. Der niedrigere der beiden gültigen Messwerte ist der maßgebliche. Diese zwei Einzelmesswerte müssen innerhalb bestimmter Abweichungsgrenzen liegen. Unverwertbar sind die Ergebnisse, wenn sie
- bei einer Atemalkoholkonzentration bis zu 0,5 mg/l um mehr als 0,05 mg/l oder
- bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l um mehr als 10%
auseinander liegen. Die Untersuchung ist dann zu wiederholen. Die derzeit im Einsatz befindlichen Geräte, „Alcomat M52052/A 15 der Siemens AG“ und „7110 MKIII A der Dräger AG“ vergleichen die Werte automatisch und protokollieren den Messvorgang. Ein Duplikat – allerdings ohne die Fehlmessungen – kann ausgedruckt werden.
Die messtechnischen Kriterien zur zuverlässigen Bestimmung der Atemalkoholkonzentration sehen vor:
- Die Atemprobe muss in ihrer Zusammensetzung der tiefen Lungenluft entsprechen.
- Innerhalb der letzten 15 Minuten vor Beginn der Atemluftuntersuchung dürfen keine Getränke, Speisen, Medikamente etc. konsumiert - werden; es darf nicht geraucht und es dürfen keine Mundsprays verwendet werden.
- Verstärkte Atmung (Hyperventilation, Hechelatmung) muss vor der Probenabgabe unterbunden werden.
- Das erforderliche Mindestvolumen an Atemluft beträgt 1,5 Liter.
- Der Blasvorgang muss über eine Mindestzeit von 3 Sekunden erfolgen.
Der Alkomat weist daher eine Atemprobe zurück, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Blasvolumen kleiner als 1,5 Liter
- Blaszeit kürzer als 3 Sekunden
- Konzentrations- und Mengenanstieg gegen Ende der Ausatmung
- Einfluss von Mund- und Magenrestalkohol
Quelle: Alkomatverordnung, 1997, idF BGBl. II Nr. 146/1997
Alkoholvortestgerät
Seit 2005 stehen der Exekutive Alkohol-Vortestgeräte zur Verfügung, die eine rasche und unkomplizierte Überprüfung, ob eine Alkoholbeeinträchtigung vorliegt, ermöglicht. Wartezeiten auf den Alkomattest fallen damit weg. Wer keinen nennenswerten Atemalkohol aufweist, kann gleich nach dem Vortest die Fahrt fortsetzen. Wenn sich der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung ergibt, muss sich der/die Betroffene einem Alkomattest unterziehen. Die Ergebnisse des Alkomattest haben dann im Gegensatz zum Vortest Beweiskraft. Die Verweigerung der Teilnahme am Vortest kann nicht bestraft werden, allerdings ist dann für die Vortest-Verweigerer ein Alkomattest verpflichtend. Die Gesetzliche Grundlage dafür ist die Alkoholvortestgeräteverordnung idF BGBl. II 404/2005.
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