Suchtpräventionsdokumentation - Alkohol
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Alkohol und Straßenverkehr - Allgemeines

Text aus:
Uhl, A.; Bachmayer, S.; Kobrna, U.; Puhm, A.; Springer, A.; Kopf, N.; Beiglböck, W.; Eisenbach-Stangl, I.; Preinsperger, W.; Musalek, M. (2009): 
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009.
dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGFJ, Wien
(aktualisiert am 24.3.2010)


Gesetzliche Grundlagen

Relevanten Gesetzesstellen zum Bereich Alkohol und Straßenverkehr finden sich unter anderem im

- Führerscheingesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 93/2009
- Nachschulungsverordnung 2002 idF BGBl. Nr. 220/2005
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 idF BGBl. II Nr. 64/2006
- Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr.  93/2009
- Alkomatverordnung 1994 idF BGBl. II Nr. 146/1997
- Alkoholvortestgeräteverordnung idF BGBl. II 404/2005
- Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 149/2009
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 idF BGBl. I Nr. 19/2005
- Versicherungsvertragsgesetz 1958 idF BGBl. I 95/2006
- 3. Richtlinie 2006/126/EG des Rates über den Führerschein

Den vollen Wortlaut der Gesetze unter www.api.or.at/akis/gesetz.htm


Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang mit Alkohol am Steuer beginnen bereits beim Erwerb eines Führerscheines, wobei bestimmte Personenkreise, die bereits Alkoholdelikte begangen haben oder bereits gegen Alkoholbestimmungen der StVO (Straßenverkehrsordnung; sie gilt auch für Radfahrer und Fußgänger) verstoßen haben, vom Erwerb eines Führerscheines ausgeschlossen werden können, und setzen sich in verschärften Maßnahmen betreffend den Führerscheinentzug (temporär oder endgültig) fort, sodass Alkoholdelikte mittlerweile zu den am schärfsten bestraften Verkehrsdelikten gehören.

Durch flächendeckende Ausrüstung der Sicherheitsdienststellen mit Atemalkoholmessgeräten ergab sich eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsüberwachung. Seit 1995 stehen zweckgebundene finanzielle Mittel für die Überwachung des Alkoholmissbrauchs im Straßenverkehr zur Verfügung. Die Zahl der Alkotests stieg zwischen 1990 und 2004 von 41.009 auf 177.565 - also auf über das Vierfache (BM für Inneres).

Im Zuge der Grenzwertdiskussion bezüglich Alkohol im Straßenverkehr (Senkung des -zulässigen- Blutalkoholgehalts von 0,8 auf 0,5 Promille) bestand für dieses Thema in Österreich in den letzten Jahren ein relativ großes öffentliches Interesse, welches auch über starken massenmedialen Druck intensiviert und emotionalisiert wurde. Meist wurde in der Diskussion viel zu wenig betont, dass das Lenken eines Fahrzeuges unter jeglichem, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Einfluss prinzipiell verboten ist. Der Grenzwert stellt grundsätzlich keinen "Freibrief" für den Konsum von Alkohol bis zu diesem Wert dar. Festgelegt wurde nur, dass bei Vorliegen einer Alkoholisierung ab diesem Grenzwert der Lenker prinzipiell als beeinträchtigt gilt, was auch durch einen Gegenbeweis im Sinne eines Nachweises voller Leistungsfähigkeit nicht entkräftet werden kann.

Dies ist auch mit der Einführung des 0,5 Promille Limits im Jahre 1998 aufrecht geblieben. Auch die Gefahr einer Kombinationswirkung von Medikamenten und Alkohol (natürlich auch die Wirkung des Medikamentes alleine) fällt in den vollen Verantwortungsbereich des Lenkers. Zu wenig betont wurde in der Öffentlichkeit auch, dass einem Fahrgast eines alkoholisierten Lenkers (sofern dem Fahrgast die Alkoholisierung erkennbar ist oder erkennbar sein muss) ein Mitverschulden an Schäden treffen kann, die der Fahrgast im Zuge des Unfalls erleidet.

Mit dem EU-Beitritt Österreichs waren auch diverse Bestimmungen für den Erwerb einer Lenkberechtigung (Führerschein) EU-weit zu vereinheitlichen. In Österreich wurde diese Angleichung mit dem Beschluss des Führerscheingesetzes (FSG), welches mit November 1997 in Kraft getreten ist, realisiert. Waren zuvor in der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO - mit nunmehr bereits 20 Novellierungen) und im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die wesentlichen Bestimmungen betreffend Lenkberechtigung, Alkohol und Straßenverkehr (und anderes) aufzufinden, sind jetzt auch die Normierungen des FSG - welches allerdings die führerscheinspezifischen Regelungen des KFG entsprechend adaptiert übernommen hat - zu beachten. Neben allen anderen Änderungen bzw. EU-Angleichungen bestand eine wesentliche Intention darin, mit dem FSG für alle Verkehrsteilnehmer bis zum Alter von 20 Jahren die 0,1- Promillegrenze für Blutalkohol beim Lenken eines Fahrzeuges festzulegen.

Relativ kompliziert und unübersichtlich wurde der Sachverhalt mit der Einführung der 0,5-Promille-Regelung mit Jänner 1998. Diese Neugestaltung war ursprünglich mit der 20. Novelle der StVO gleichzeitig mit der Verabschiedung des FSG für November 1997 geplant, war aber im Nationalrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchsetzbar. Sie fand dann (Dezember 1997) allerdings nicht in die StVO Eingang, sondern wurde im neu eingefügten § 14 Absatz 8 des FSG festgelegt. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regelung zunächst gemäß FSG verfolgt wird. In die StVO wurde dann ein Verweis auf das FSG eingefügt, wonach ab dem 3. Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regelung innerhalb von 12 Monaten die Bestimmungen der StVO anzuwenden sind.

Mit der 6. Novelle des Führerscheingesetzes und dem Inkrafttreten der Bestimmungen am 1. Jänner 2003 wurden die Rechtsgrundlagen für die Mehrphasenausbildung geschaffen. Das heißt, dass Besitzer der Führerscheinklassen A und B zur Absolvierung einer zweiten Ausbildungsphase verpflichtet sind. Außerdem wurde mit dieser Novelle die Kurzentzugszeiten der Lenkberechtigung vereinheitlicht und die Entzugszeiten für Geschwindigkeitsüberschreitungen an jene für Alkoholdelikte im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille angepasst. Mit der Nachschulungsverordnung wurde der Bereich der Nachschulungen umfassend geregelt. Von der Behörde kann nur mehr eine -Nachschulung- (abgestimmt auf den jeweiligen Problemfall - Alkohol, Suchtgift oder sonst verkehrsauffällig) angeordnet werden, die übrige Begriffsvielfalt entfällt.
Mit der 7. Novelle des FSG und der Änderung der StVO wurde ein Vormerksystem eingeführt.



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