Text aus:
Uhl, A.; Bachmayer, S.; Kobrna, U.; Puhm, A.; Springer, A.; Kopf, N.; Beiglböck, W.; Eisenbach-Stangl, I.; Preinsperger, W.; Musalek, M. (2009):
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009.
dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGFJ, Wien
(aktualisiert am 24.3.2010)
Gesetzliche
Grundlagen
Relevanten Gesetzesstellen zum Bereich Alkohol und Straßenverkehr
finden sich unter anderem im
- Führerscheingesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 93/2009
- Nachschulungsverordnung 2002 idF BGBl. Nr. 220/2005
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 idF BGBl. II
Nr. 64/2006
- Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr. 93/2009
- Alkomatverordnung 1994 idF BGBl. II Nr. 146/1997
- Alkoholvortestgeräteverordnung idF BGBl. II 404/2005
- Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 149/2009
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 idF BGBl. I Nr.
19/2005
- Versicherungsvertragsgesetz 1958 idF BGBl. I 95/2006
- 3. Richtlinie 2006/126/EG des Rates über den Führerschein
Den vollen Wortlaut der
Gesetze unter www.api.or.at/akis/gesetz.htm
Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang mit Alkohol
am Steuer beginnen bereits beim Erwerb eines Führerscheines,
wobei bestimmte Personenkreise, die bereits Alkoholdelikte begangen
haben oder bereits gegen Alkoholbestimmungen der StVO (Straßenverkehrsordnung;
sie gilt auch für Radfahrer und Fußgänger) verstoßen
haben, vom Erwerb eines Führerscheines ausgeschlossen werden
können, und setzen sich in verschärften Maßnahmen
betreffend den Führerscheinentzug (temporär oder endgültig)
fort, sodass Alkoholdelikte mittlerweile zu den am schärfsten
bestraften Verkehrsdelikten gehören.
Durch flächendeckende Ausrüstung der Sicherheitsdienststellen
mit Atemalkoholmessgeräten ergab sich eine wesentliche Verbesserung
der Verkehrsüberwachung. Seit 1995 stehen zweckgebundene finanzielle
Mittel für die Überwachung des Alkoholmissbrauchs im Straßenverkehr
zur Verfügung. Die Zahl der Alkotests stieg zwischen 1990 und
2004 von 41.009 auf 177.565 - also auf über das Vierfache (BM
für Inneres).
Im Zuge der Grenzwertdiskussion bezüglich Alkohol im Straßenverkehr
(Senkung des -zulässigen- Blutalkoholgehalts von 0,8 auf 0,5
Promille) bestand für dieses Thema in Österreich in den
letzten Jahren ein relativ großes öffentliches Interesse,
welches auch über starken massenmedialen Druck intensiviert und
emotionalisiert wurde. Meist wurde in der Diskussion viel zu wenig
betont, dass das Lenken eines Fahrzeuges unter jeglichem, die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigendem Einfluss prinzipiell verboten ist. Der Grenzwert
stellt grundsätzlich keinen "Freibrief" für den
Konsum von Alkohol bis zu diesem Wert dar. Festgelegt wurde nur, dass
bei Vorliegen einer Alkoholisierung ab diesem Grenzwert der Lenker
prinzipiell als beeinträchtigt gilt, was auch durch einen Gegenbeweis
im Sinne eines Nachweises voller Leistungsfähigkeit nicht entkräftet
werden kann.
Dies ist auch mit der Einführung des 0,5 Promille
Limits im Jahre 1998 aufrecht geblieben. Auch die Gefahr einer Kombinationswirkung
von Medikamenten und Alkohol (natürlich auch die Wirkung des
Medikamentes alleine) fällt in den vollen Verantwortungsbereich
des Lenkers. Zu wenig betont wurde in der Öffentlichkeit auch,
dass einem Fahrgast eines alkoholisierten Lenkers (sofern dem Fahrgast
die Alkoholisierung erkennbar ist oder erkennbar sein muss) ein Mitverschulden
an Schäden treffen kann, die der Fahrgast im Zuge des Unfalls
erleidet.
Mit dem EU-Beitritt Österreichs waren auch diverse Bestimmungen
für den Erwerb einer Lenkberechtigung (Führerschein) EU-weit
zu vereinheitlichen. In Österreich wurde diese Angleichung mit
dem Beschluss des Führerscheingesetzes (FSG), welches mit November
1997 in Kraft getreten ist, realisiert. Waren zuvor in der Straßenverkehrsordnung
1960 (StVO - mit nunmehr bereits 20 Novellierungen) und im Kraftfahrgesetz
1967 (KFG) die wesentlichen Bestimmungen betreffend Lenkberechtigung,
Alkohol und Straßenverkehr (und anderes) aufzufinden, sind jetzt
auch die Normierungen des FSG - welches allerdings die führerscheinspezifischen
Regelungen des KFG entsprechend adaptiert übernommen hat - zu
beachten. Neben allen anderen Änderungen bzw. EU-Angleichungen
bestand eine wesentliche Intention darin, mit dem FSG für alle
Verkehrsteilnehmer bis zum Alter von 20 Jahren die 0,1- Promillegrenze
für Blutalkohol beim Lenken eines Fahrzeuges festzulegen.
Relativ kompliziert und unübersichtlich wurde der Sachverhalt
mit der Einführung der 0,5-Promille-Regelung mit Jänner
1998. Diese Neugestaltung war ursprünglich mit der 20. Novelle
der StVO gleichzeitig mit der Verabschiedung des FSG für November
1997 geplant, war aber im Nationalrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht
durchsetzbar. Sie fand dann (Dezember 1997) allerdings nicht in die
StVO Eingang, sondern wurde im neu eingefügten § 14 Absatz
8 des FSG festgelegt. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die
0,5 Promille-Regelung zunächst gemäß FSG verfolgt
wird. In die StVO wurde dann ein Verweis auf das FSG eingefügt,
wonach ab dem 3. Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regelung innerhalb
von 12 Monaten die Bestimmungen der StVO anzuwenden sind.
Mit der 6. Novelle des Führerscheingesetzes und dem Inkrafttreten
der Bestimmungen am 1. Jänner 2003 wurden die Rechtsgrundlagen
für die Mehrphasenausbildung geschaffen. Das heißt, dass
Besitzer der Führerscheinklassen A und B zur Absolvierung einer
zweiten Ausbildungsphase verpflichtet sind. Außerdem wurde mit
dieser Novelle die Kurzentzugszeiten der Lenkberechtigung vereinheitlicht
und die Entzugszeiten für Geschwindigkeitsüberschreitungen
an jene für Alkoholdelikte im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille
angepasst. Mit der Nachschulungsverordnung wurde der Bereich der Nachschulungen
umfassend geregelt. Von der Behörde kann nur mehr eine -Nachschulung-
(abgestimmt auf den jeweiligen Problemfall - Alkohol, Suchtgift oder
sonst verkehrsauffällig) angeordnet werden, die übrige Begriffsvielfalt
entfällt.
Mit der 7. Novelle des FSG und der Änderung der StVO wurde ein
Vormerksystem eingeführt.
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