Suchtpräventionsdokumentation - Alkohol
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Messung der Blutalkohol-, Atemalkohol- und Urinalkoholkonzentration

Text aus:

Uhl, Alfred; Bachmayer, Sonja; Kobrna, Ulrike; Springer, Alfred; Kopf, Nikolaus.; Beiglböck, Wolfgang; Eisenbach-Stangl, Irmgard; Preinsperger, Wolfgang; Musalek, Michael. (2009, in Vorbereitung):
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009. dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGF, Wien
(Datenstand: 15.4.2009)


Die Blutalkoholkonzentration (BAK) wird in Österreich weder in Gewichtsprozent (wie in Deutschland) noch in Volumprozent, sondern in einer Mischform (Gewicht pro Volumen) angegeben. "Promille BAK" bedeutet "Gramm Alkohol pro Liter Blut" (0,5 Promille BAK bedeutet demnach 0,5 Gramm Alkohol pro Liter Blut). Die Atemalkoholkonzentration (AAK) wird in "Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft" definiert. Bluttests gelten meist als die verlässlichste Methode zur Messung der BAK, wenngleich auch diese nicht perfekt sind, wie Fous & Wermuth (1987) anhand empirischer Ergebnisses feststellten.

Bei der Kontrolle des Alkoholisierungsgrades von Kfz-Lenkern kommt derzeit vor allem die AAK-Messung zur Anwendung. Zur Erfassung der AAK ist in Österreich gesetzlich der Alkomat ( Alkomatverordnung vorgesehen.

Die Umrechnung der AAK ("Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft") in BAK ("Gramm Alkohol pro Liter Blut") erfolgt approximativ durch die Multiplikation des AAK mit dem Faktor 2* (0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft entspricht demnach 0,5 Gramm Alkohol pro Liter Blut, was gleichbedeutend mit 0,5 Promille BAK ist). Der Umrechnungsfaktor 2 ist implizit im Gesetz verankert, indem bei den Grenzangaben entsprechende BAK- und AAK-Werte gleichwertig nebeneinander gestellt werden. Empirisch ergibt sich - im Widerspruch zu dieser Konvention - ein Faktor um 2,1. Die Abrundung auf 2 wirkt sich dabei zu Gunsten der Überprüften aus (Fous et al., 1991). Auch, dass vom gemessenen Wert 10% abgezogen werden, um die Messungenauigkeit zu Gunsten des Überprüften auszugleichen, wirkt sich in diesem Sinne aus ("Trinkerprivileg", Kaltenegger, 2001).

Fous & Wermuth (1987) vertraten, dass die Chance bei einer Alkomatmessung als unauffällig durchzukommen, auch wenn man eigentlich einen erhöhten BAK-Wert aufweist, erheblich größer sei, als die Chance mit einem im erlaubten Rahmen liegenden BAK-Wert bei der Alkomatmessung beanstandet zu werden. Die zentrale Frage nach der konkreten Wahrscheinlichkeit bei einer Alkomatmessung ungerechtfertigt beanstandet zu werden, beantworten sie dahingehend, dass diese vernachlässigbar gering sei - wobei sie allerdings einräumten, dass in rund 3 von 1000 Fällen (2,6%) bei der Atemluftkontrolle unerklärliche Ausreißer zu beobachten seien. Die letztlich extrem gute Übereinstimmung der BAK-Werte mit den AAK-Werten bei Fous et al. erklärt sich dadurch, dass die Autoren die Ausreißer vor der Berechnung der Übereinstimmung zwischen BAK und AAK eliminierten. Auch Kaltenegger (2001) beschreibt mögliche Probleme bei der Alkomatmessung, vertritt aber wie Fous & Wermuth, dass die Anwendung des Alkomaten ohne ergänzenden Blutest zu vertreten sein.
Die zentrale Frage ist hier, wie groß die Wahrscheinlichkeit für eine Fehldiagnose basierend auf der AAK ist, wenn die BAK knapp unter 0,5 Promille liegt. Hier scheint das Bild keinesfalls so positiv zu sein, wie die genannten Autoren vertreten. Es gibt einige empirische Befunde (z.B. Jachau et al., 2000 oder Grubwieser et al., 2002), die, basierend auf den Resultaten umfangreicher Trinkversuche, vertraten, dass wegen der sehr großen Schwankungsbreite der Quotienten aus BAK und AAK die Umrechnung der AAK auf BAK nicht zu rechtfertigen ist.

Wie auch immer man den Umstand der Unsicherheit bei der Umrechnung von AAK auf Blutalkoholkonzentration beurteilt - rechtlich gilt das Ergebnis eine Alkomatmessung als verbindlich, sofern keine Messung der Blutalkoholkonzentration durchgeführt wurde, wie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.5. 1993 feststellt (VwGH, 93/02/0092). Wer glaubt, dass das für ihn ungünstige Alkomatmessergebnis nicht stimmt, sollte sich daher rasch um Messung der Blutalkoholkonzentration bemühen - diese Möglichkeit steht dem Beschuldigten offen.
Die Urinalkoholkonzentration (UAK) steht in keinem konstanten Verhältnis zur BAK. In der Aufnahmephase ist sie niedriger als im Blut, in der Abbauphase ist der Urinalkohol höher als der Blutalkoholspiegel. Ein sicherer Rückschluss von der UAK auf das jeweilige Niveau des BAK ist daher ganz eindeutig nicht möglich (Feuerlein, 1979).

* Wenn man bei BAK und AAK die gleiche Maßeinheit (beide Gramm oder beide Milligramm) einsetzt, so beträgt der Umrechnungsfaktor 2000.


Literatur:

Fous, R.; Wermuth, M. (1987): Praxistest zum Vergleich von Blut- und Atemalkohol. Zeitschrift für Verkehrsrecht, 32, 5, 150-160

Fous, R.; Klebel, E.; Spichal, M.; Wermuth, M. (1991): Resorption und Abbau von Alkohol gemessen in der Atemluft. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 37, 1, 25-30

Kaltenegger, A. (2001): Beweissichere Atemalkoholmesstechnik. Zeitschrift für Verkehrsrecht, 46, 9, 299-304

Jachau, K., Schmidt, U., Wittig, H., Römhild, W., Krause, D. (2000): Zur Frage der Transformation von Atem- in Blutalkohol-Konzentration. Rechtsmedizin 10, 96-101

Grubwieser, P.; Haidekker, A.; Pavlic, M.; Steinlechner, M. (2002): BAK-AAK-Quotient im Konzentrationsbereich von 0,5 Promille (0,25 mg/l Ausatemluft). Rechtsmedizin, 12, 104-108

Feuerlein, W. (1979): Alkoholismus - Missbrauch und Abhängigkeit. 2. überarbeitetet und erweiterte Auflage. Thieme, Stuttgar


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