Text aus:
Uhl, Alfred; Bachmayer, Sonja; Kobrna, Ulrike; Springer, Alfred; Kopf,
Nikolaus.; Beiglböck, Wolfgang; Eisenbach-Stangl, Irmgard; Preinsperger,
Wolfgang; Musalek, Michael. (2009, in Vorbereitung):
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends
2009. dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGF,
Wien
(Datenstand: 15.4.2009)
Die Blutalkoholkonzentration (BAK) wird in Österreich weder in
Gewichtsprozent (wie in Deutschland) noch in Volumprozent, sondern
in einer Mischform (Gewicht pro Volumen) angegeben. "Promille
BAK" bedeutet "Gramm Alkohol pro Liter Blut" (0,5 Promille
BAK bedeutet demnach 0,5 Gramm Alkohol pro Liter Blut). Die Atemalkoholkonzentration
(AAK) wird in "Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft" definiert.
Bluttests gelten meist als die verlässlichste Methode zur Messung
der BAK, wenngleich auch diese nicht perfekt sind, wie Fous &
Wermuth (1987) anhand empirischer Ergebnisses feststellten.
Bei der Kontrolle des Alkoholisierungsgrades von Kfz-Lenkern kommt
derzeit vor allem die AAK-Messung zur Anwendung. Zur Erfassung der
AAK ist in Österreich gesetzlich der Alkomat ( Alkomatverordnung vorgesehen.
Die Umrechnung der AAK ("Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft")
in BAK ("Gramm Alkohol pro Liter Blut") erfolgt approximativ
durch die Multiplikation des AAK mit dem Faktor 2* (0,25 Milligramm
Alkohol pro Liter Atemluft entspricht demnach 0,5 Gramm Alkohol pro
Liter Blut, was gleichbedeutend mit 0,5 Promille BAK ist). Der Umrechnungsfaktor
2 ist implizit im Gesetz verankert, indem bei den Grenzangaben entsprechende
BAK- und AAK-Werte gleichwertig nebeneinander gestellt werden. Empirisch
ergibt sich - im Widerspruch zu dieser Konvention - ein Faktor um
2,1. Die Abrundung auf 2 wirkt sich dabei zu Gunsten der Überprüften
aus (Fous et al., 1991). Auch, dass vom gemessenen Wert 10% abgezogen
werden, um die Messungenauigkeit zu Gunsten des Überprüften
auszugleichen, wirkt sich in diesem Sinne aus ("Trinkerprivileg",
Kaltenegger, 2001).
Fous & Wermuth (1987) vertraten, dass die Chance bei einer Alkomatmessung
als unauffällig durchzukommen, auch wenn man eigentlich einen
erhöhten BAK-Wert aufweist, erheblich größer sei,
als die Chance mit einem im erlaubten Rahmen liegenden BAK-Wert bei
der Alkomatmessung beanstandet zu werden. Die zentrale Frage nach
der konkreten Wahrscheinlichkeit bei einer Alkomatmessung ungerechtfertigt
beanstandet zu werden, beantworten sie dahingehend, dass diese vernachlässigbar
gering sei - wobei sie allerdings einräumten, dass in rund 3
von 1000 Fällen (2,6%) bei der Atemluftkontrolle unerklärliche
Ausreißer zu beobachten seien. Die letztlich extrem gute Übereinstimmung
der BAK-Werte mit den AAK-Werten bei Fous et al. erklärt sich
dadurch, dass die Autoren die Ausreißer vor der Berechnung der
Übereinstimmung zwischen BAK und AAK eliminierten. Auch Kaltenegger
(2001) beschreibt mögliche Probleme bei der Alkomatmessung, vertritt
aber wie Fous & Wermuth, dass die Anwendung des Alkomaten ohne
ergänzenden Blutest zu vertreten sein.
Die zentrale Frage ist hier, wie groß die Wahrscheinlichkeit
für eine Fehldiagnose basierend auf der AAK ist, wenn die BAK
knapp unter 0,5 Promille liegt. Hier scheint das Bild keinesfalls
so positiv zu sein, wie die genannten Autoren vertreten. Es gibt einige
empirische Befunde (z.B. Jachau et al., 2000 oder Grubwieser et al.,
2002), die, basierend auf den Resultaten umfangreicher Trinkversuche,
vertraten, dass wegen der sehr großen Schwankungsbreite der
Quotienten aus BAK und AAK die Umrechnung der AAK auf BAK nicht zu
rechtfertigen ist.
Wie auch immer man den Umstand der Unsicherheit bei der Umrechnung
von AAK auf Blutalkoholkonzentration beurteilt - rechtlich gilt das
Ergebnis eine Alkomatmessung als verbindlich, sofern keine Messung
der Blutalkoholkonzentration durchgeführt wurde, wie ein Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.5. 1993 feststellt (VwGH, 93/02/0092).
Wer glaubt, dass das für ihn ungünstige Alkomatmessergebnis
nicht stimmt, sollte sich daher rasch um Messung der Blutalkoholkonzentration
bemühen - diese Möglichkeit steht dem Beschuldigten offen.
Die Urinalkoholkonzentration (UAK) steht in keinem konstanten Verhältnis
zur BAK. In der Aufnahmephase ist sie niedriger als im Blut, in der
Abbauphase ist der Urinalkohol höher als der Blutalkoholspiegel.
Ein sicherer Rückschluss von der UAK auf das jeweilige Niveau
des BAK ist daher ganz eindeutig nicht möglich (Feuerlein, 1979).
* Wenn man bei BAK
und AAK die gleiche Maßeinheit (beide Gramm oder beide Milligramm)
einsetzt, so beträgt der Umrechnungsfaktor 2000.
Literatur:
Fous, R.; Wermuth, M. (1987): Praxistest zum Vergleich von Blut-
und Atemalkohol. Zeitschrift für Verkehrsrecht, 32, 5, 150-160
Fous, R.; Klebel, E.; Spichal, M.; Wermuth, M. (1991): Resorption
und Abbau von Alkohol gemessen in der Atemluft. Zeitschrift für
Verkehrssicherheit, 37, 1, 25-30
Kaltenegger, A. (2001): Beweissichere Atemalkoholmesstechnik.
Zeitschrift für Verkehrsrecht, 46, 9, 299-304
Jachau, K., Schmidt, U., Wittig, H., Römhild, W., Krause, D.
(2000): Zur Frage der Transformation von Atem- in Blutalkohol-Konzentration.
Rechtsmedizin 10, 96-101
Grubwieser, P.; Haidekker, A.; Pavlic, M.; Steinlechner, M. (2002): BAK-AAK-Quotient im Konzentrationsbereich von 0,5 Promille (0,25
mg/l Ausatemluft). Rechtsmedizin, 12, 104-108
Feuerlein, W. (1979): Alkoholismus - Missbrauch und Abhängigkeit.
2. überarbeitetet und erweiterte Auflage. Thieme, Stuttgar
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